Satzung der Sportvereinigung Ottenau e.V.

Abkürzung: Spvgg Ottenau

Präambel

Diese Satzung ersetzt die Regelungen vom 28.Dezember 1954, nach dem damaligen Zusammenschluss der beiden Vereine Turnerbund Ottenau, gegründet im Jahre 1886, und Fußballverein Ottenau, gegründet im Jahre 1922, zum neuen Verein „Sportvereinigung Ottenau“.
Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Sportvereinigung Ottenau e. V.“
Er hat seinen Sitz in Gaggenau-Ottenau.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein setzt sich die Aufgabe, den Sport zu pflegen und zu fördern.
2.2.  Der Verein stellt Sportanlagen, Übungsleiter, Geräte und sonstige Möglichkeiten zur Verfügung, um sportliche Aktivitäten ausüben zu können.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3. Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Zahlungen oder Zuwendungen des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern.
4.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen, sowie durch Austritt oder durch Ausschluss.
4.4. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand erfolgen.
4.5. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied den Aufgaben und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt stets vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Beiträgen im Verzug ist. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitglieder-versammlung, zur Stellung von Anträgen sowie zur Teilnahme an den öffentlichen Versammlungen des Vereins.
5.2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Beitragszahlung vornehmen. Bei Zahlungsrückstand ruht das Stimmrecht des Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird.
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Versand der Einladung unter der letzten dem Verein bekannten Adresse.
7.2. Die Mitgliederversammlung
– nimmt den Jahresbericht, den Rechnungsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer
entgegen
– beschließt über die Entlastung des Vorstandes
– wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln und geheim. Offene Abstimmung ist möglich,
wenn die Versammlung dies zuvor einstimmig beschließt.
– bestellt die beiden Rechnungsprüfer
– setzt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest
– beschließt die Änderung der Satzung und
– beschließt die Auflösung des Vereins.
7.3. Zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7.4. Die Änderung der Satzung, die Auflösung oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins (vgl. §10) kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke den Mitgliedern angekündigt wird. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
7.5. Bei Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Dies können auch Mitglieder des Vorstandes sein.
7.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, welches von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorsitzenden
– dem zweiten Vorsitzenden
– dem Finanzvorstand
– den Abteilungsleitern der Sportabteilungen
– den Jugendleitern
– den Beisitzern.
Die Zahl der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
8.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8.3 Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende – wobei jeder alleine vertretungsberechtigt ist.
8.4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.
8.5. Der erste Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. In der Regel finden monatliche Sitzungen des Vorstandes statt.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse können in Einzelfällen auch im Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall ist bei der nächsten Sitzung der Beschluss bekanntzugeben und schriftlich niederzulegen. Von jeder Vorstandsitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
8.6. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung/Aufhebung/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport im Stadtteil Gaggenau-Ottenau.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2015 in der vorliegenden Form beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gaggenau-Ottenau, den 10. Februar 2015